Folgende Neuregelungen bzw. Änderungen sind u. a. vorgesehen:
- Neu eingeführt wird eine Sonderabschreibung von 50 Prozent im ersten Nutzungsjahr für rein elektrische gewerbliche Nutzfahrzeuge (neuer § 7c EStG-E). Gemeint sind hier Elektroautos in den Klassen N1 und N2 mit einer technisch zulässigen Gesamtmasse von maximal 7,5 Tonnen.
- Die Halbierung der Bemessungsgrundlage bei der Dienstwagenbesteuerung bei privater Nutzung eines betrieblichen Elektro- oder extern aufladbaren Hybridelektrofahrzeugs wird in zwei weiteren Etappen bis 2031 unter Anpassung der Voraussetzungen für Hybridfahrzeuge verlängert (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG-E). Plug-In-Hybrid-Fahrzeuge müssen ab 2022 60 km und ab 2025 80 km rein elektrisch zurücklegen können, um in den Genuss dieser Förderung zu gelangen. Zudem darf der CO2-Ausstoß 50 g/km nicht überschreiten.
- Die Steuerbefreiung für vom Arbeitgeber gewährte Vorteile für das elektrische Aufladen eines Elektro- oder Hybridelektrofahrzeugs im Betrieb des Arbeitgebers oder eines verbundenen Unternehmens und für die zeitweise zur privaten Nutzung überlassene betriebliche Ladevorrichtung wird bis 2030 verlängert.
Quelle: DIHK