Am 26.08.2015 ist der vom Bundesrat am 10.07.2015 beschlossene Entwurf eines Gesetzes zur steuerlichen Förderung der Elektromobilität dem Bundestag zugeleitet worden (BT-Drucksache 18/5864).

Mit dem Gesetzentwurf sind folgende Maßnahmen zur steuerlichen Förderung von Elektroautos vorgesehen:

  • Steuerfreiheit für Arbeitgeberleistungen zum Aufladen von Elektrofahrzeugen

    Gewährt ein Arbeitgeber eine kostenfreie oder verbilligte Möglichkeit, die privaten Elektro- bzw. Hybridelektrofahrzeuge seiner Arbeitnehmer aufzuladen, soll der geldwerte Vorteil für das Aufladen der Batterien steuerfrei sein. Diese Steuerfreiheit wird nur Sachbezüge umfassen, die zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden (§ 3 Nr. 46 EStG-E) und soll nur für die Jahre 2015 bis 2019 gelten (§ 52 Abs. 4 EStG-E).

  • Sonderabschreibung

    Es soll eine Sonderabschreibungen für Elektrofahrzeuge und Ladevorrichtungen im betrieblichen Bereich eingeführt werden. Danach soll von den AK/HK einmalig im Jahr der Anschaffung oder Herstellung eine Sonderabschreibung zusätzlich zur linearen AfA abgezogen werden können. Diese ist rückläufig gestaltet und beträgt im Jahr 2015 = 50 %, in 2016 = 40 %, in 2017 = 30 %, in 2018 und 2019 noch 20 %. Begünstigte Wirtschaftsgüter sind reine Elektrofahrzeuge, Hybridelektrofahrzeuge, sog. Range-Extender-Fahrzeuge, sowie Ladevorrichtungen. Es müssen jeweils neue Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens sein (§ 7e EStG-E).

Zudem hatte der Bundesrat am 10.07.2015 auch eine Entschließung verfasst und die Bundesregierung um eine Förderung der Nutzung von Zweirädern mit Elektrounterstützung bzw. mit Elektroantrieb gebeten, indem das sog. Dienstwagenprivileg auf Zweiräder ausgedehnt wird.