Im Oktober 2019 wurde der neue Förderaufruf für die Nachrüstung von leichten (ab ‎‎2,8 bis 3,5 Tonnen) und schweren (ab 3,5 bis 7,5 Tonnen) Handwerker- und ‎Lieferfahrzeugen veröffentlicht, der bis zum 29. Februar 2020 läuft. Die Antragsfrist gilt ‎auch für ‎schwere Kommunalfahrzeuge‎.‎
Die Förderbedingungen entsprechen im Wesentlichen den bisherigen ‎Bestimmungen:‎

  • Anspruchsberechtigt sind Fahrzeughalter mit Firmensitz oder mit einem Auftragsvolumen von mehr als 25 Prozent in einer von 65 Städten mit Grenzwertüberschreitung oder in einem ihr benachbarten Landkreis. Das BMVI hat ‎eine Liste dieser Städte veröffentlicht, die im Jahr 2017 ‎Grenzwertüberschreitungen meldeten.‎
  • Gefördert werden maximal 80% der Kosten für das Nachrüstsystem und dessen Einbau.‎
  • Die Maximalförderung liegt für leichte Fahrzeuge bei 3.000 Euro und für ‎schwere Fahrzeuge bei 4.000 Euro.‎

Die Kumulierung mit Fördermitteln Dritter (z.B. der Länder) auf eine Förderhöhe von bis zu ‎‎95 Prozent ist möglich. Die absoluten Deckelungen, die im Förderaufruf genannt werden, ‎gelten bei Aufstockung mit diesen Drittmitteln nicht.‎

Die BAV bietet interessierten Unternehmen weitere Informationen über eine Hotline unter der Tel. 0 49 41/6 02-7 ‎‎88 an sowie eine Service-E-Mail: Diesel-HWNR@bav.bund.de.‎

Antragsunterlagen und alle weiteren Voraussetzungen zur Antragsstellung für leichte ‎Nutzfahrzeuge, Dieselbusse und schwere Kommunalfahrzeuge finden Unternehmen ‎auf den Webseiten des Bundesamts für Verwaltungsdienstleistungen (BAV).

Eine Übersicht der zugelassenen Nachrüstsysteme für alle genannten ‎Fahrzeugklassen stehen auf den Webseiten des Kraftfahrtbundesamts bereit.‎
Die zugelassenen Systeme müssen eine Reduzierung der Stickoxidemissionen von ‎bis zu 85 Prozent nachweisen. Von Fahrverboten sind diese Fahrzeuge nach dem ‎aktuellen Bundesimmissionsschutzgesetz dann auszunehmen. ‎

Quelle.