Lädt ein Arbeitnehmer seinen E-Firmenwagen zuhause, so kann der Arbeitgeber für die Erstattung der Ladekosten ab dem Jahr 2026 entweder den individuellen Strompreis laut Vertrag oder eine vom Statistischen Bundesamt veröffentlichte Strompreispauschale für die Erstattung zugrunde legen. Die Strommenge muss durch einen separaten Zähler (z. B. Wallbox, fahrzeugintern) nachgewiesen werden. Eigenbelege sind nicht zulässig.
Unsicherheit bestand in der Praxis oft hinsichtlich der Frage, welche Anforderungen die Finanzverwaltung an den Nachweis über die geladenen Strommengen stellt. Eine Verfügung des bayerischen Landesamts für Steuern in Form von FAQ (LfSt Bayern, Vfg. v. 18.6.2026 – S 2334.1.1-73/11 St 36, DStR 2026, 1865ff) schafft Klarheit:
„Die Anforderungen sind niedrigschwellig gehalten, um eine einfache Abrechnung zu ermöglichen. Der Nachweis muss sich aber unmittelbar und unveränderlich aus den Ladedaten ergeben, beispielsweise als Screenshot, Foto, App-basiert, aus den Protokollen der Wallboxen oder den fahrzeuginternen Auswertungen.“ Eigenbelege des Arbeitnehmers oder änderbare Excel-Aufstellungen sind demnach nicht zulässig.
Ferner hat das Bundesministerium der Finanzen (BMF) mit Schreiben vom 21.07.2026 das BMF-Schreiben vom 5. November 2021 zur ertragsteuerlichen Behandlung betrieblicher Elektro- und Hybridelektrofahrzeuge vor dem Hintergrund der Strompreispauschale angepasst.
Kernaussagen des Schreibens:
- Die Randnummern 19 und 20 des BMF-Schreibens vom 5. November 2021 werden angepasst.
- Die Neuregelungen gelten für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2025 beginnen.
- Die bisherigen Regelungen können aus Billigkeitsgründen noch bis zum 31.07.2026 angewendet werden.
- Besonders praxisrelevant:
- Der betriebliche Ladeanteil kann weiterhin durch einen stationären oder mobilen Stromzähler nachgewiesen werden – eine Eichrechtskonformität ist nicht erforderlich️.
- Neben dem Strompreis je kWh ist auch der anteilige Grundpreis zu berücksichtigen.
- ️ Bei dynamischen Stromtarifen können die durchschnittlichen monatlichen Stromkosten je kWh einschließlich anteiligem Grundpreis angesetzt werden.
- Alternativ zu den tatsächlichen Stromkosten kann die neue Strompreispauschale genutzt werden, auch bei dynamischen Stromtarifen und privaten PV-Anlagen
Die neue Strompreispauschale vereinfacht die steuerliche Berücksichtigung häuslicher Ladekosten und schafft insbesondere bei dynamischen Stromtarifen und privaten PV-Anlagen mehr Flexibilität. Für Unternehmer lohnt sich ein Vergleich, welche Methode im jeweiligen Wirtschaftsjahr vorteilhafter ist.
Quelle: DIHK