Der Umweltbonus wurde in den letzten Monaten deutlich stärker nachgefragt und wird jetzt bis 2025 verlängert. Für die Verlängerung und Erhöhung ab 2020 werden 2,1 Mrd. Euro aus dem Energie- und Klimafonds (Einnahmen aus der CO2-Bepreisung) veranschlagt. Der Bonus für reine Elektroautos soll auf 6.000 Euro bei Fahrzeugen bis 40.000 Euro Nettolistenpreis und darüber hinaus bis 65.000 Euro Nettolistenpreis auf 5.000 Euro erhöht werden. Für Plug-In Hybride steigen die Fördersummen ebenfalls: auf 4.500 Euro für Autos unter 40.000 Euro und auf 3.750 Euro für Plug-ins bis 65.000 Euro. Diese müssen künftig entweder eine Kohlendioxidemission von höchstens 50 Gramm pro gefahrenem Kilometer oder eine rein elektrische Mindestreichweite erreichen. Bei Anschaffung bis zum 31. Dezember 2021 sind dies 40 km, ab 2022 60 km und ab 2025 80 km. Neu ist zudem, dass auch vorher ungeförderte Gebrauchtfahrzeuge im Vorbesitz der Hersteller nach oben genannten Kriterien gefördert werden können. Die Hersteller werden sich weiterhin paritätisch daran beteiligen. Die neue Förderrichtlinie steht unter Genehmigungsvorbehalt der EU-Kommission.
Der Masterplan Ladeinfrastruktur soll den Markthochlauf auf 10 Mio. Elektrofahrzeuge bis 2030 flankieren. Im August 2019 waren es 220.000 Fahrzeuge. Dazu sollen die regulatorischen Rahmenbedingungen für den Ladeinfrastrukturausbau verbessert werden und mehr Mittel für einen schnelleren Ausbau fließen. Allein in den nächsten beiden Jahren sollen 50.000 neue öffentliche Ladepunkte dazukommen, was dem doppelten des jetzigen Bestandes von rund 21.000 Ladepunkten entspricht. Die Zielmarke für 2030 wurde auf 1 Million öffentlich zugängliche Ladepunkte extrem ausgeweitet. Grundlage dafür ist eine EU-Empfehlung von einem Ladepunkt je 10 E-Autos. Im Rahmen der bestehenden Förderprogramme werden neben der Forcierung von Schnellladern in 2020 auch Kundenparkplätze adressiert, die bisher aufgrund der verminderten Zugänglichkeit (<24 Stunden) nicht förderfähig waren.
Die rechtlichen Änderungen sind u. a. eine Verbesserung der Interoperabilität und Nutzerfreundlichkeit der Ladesäulen und die Beseitigung von Rechtsunsicherheiten bezüglich der EEG-Umlagenzahlung (Stichwort Letzverbraucherstatus). Thema soll auch der vorausschauende Ausbau der Verteilnetze sein. Tankstellenbetreibern soll eine Verpflichtung zur Errichtung von Ladesäulen auferlegt werden und Verteilnetzbetreibern unter bestimmten Voraussetzungen ermöglicht werden, Ladesäulen zu errichten. Die Kommunen sollen ihre Stellplatzverordnungen hinsichtlich positiver Anreize für mehr Ladepunkte prüfen.
Für den Aufbau von mehr nicht öffentlich zugänglicher (privater) Ladeinfrastruktur sollen im Miet- und Wohneigentumsrecht die Hürden abgebaut werden und die ab 2020 gültige Vorverkabelungs- und Ladesäulenpflicht im Gebäudeenergierecht umgesetzt werden. In 2021 soll zudem geprüft werden, ob die Melde- bzw. Zustimmungspflicht von Netzbetreibern nach § 19 Netzanschlussverordnung beim Aufbau privater Ladeinfrastruktur ein Hemmnis darstellt. Darüber hinaus will die Bundesregierung in 2020 einen Vorschlag machen, wie Flexbilitätsmanagement und Netzdienlichkeit bei Ladevorgängen im §14a EnWG besser abgebildet werden können. Der Ausbau der privaten Ladeinfrastruktur soll in 2020 auch durch ein weiteres Förderprogramm adressiert werden.
Im Klimaschutzprogramm wurde als Ziel festgelegt, dass 1/3 der Fahrleistung im Straßengüterverkehr in 2030 klimaneutral ist. In 2020 wird daher ein Konzept für Lademöglichkeiten von Batterie-Lkw, Oberleitungen und Wasserstofftankstellen entwickelt.
Zur Koordination der Maßnahmen soll eine Nationale Leitstelle Ladeinfrastruktur eingerichtet werden.
- Dokumente: Masterplan Ladeinfrastruktur der Bundesregierung
- Quelle: DIHK