Im Oktober 2019 wurde der neue Förderaufruf für die Nachrüstung von leichten (ab 2,8 bis 3,5 Tonnen) und schweren (ab 3,5 bis 7,5 Tonnen) Handwerker- und Lieferfahrzeugen veröffentlicht, der bis zum 29. Februar 2020 läuft. Die Antragsfrist gilt auch für schwere Kommunalfahrzeuge.
Die Förderbedingungen entsprechen im Wesentlichen den bisherigen Bestimmungen:
- Anspruchsberechtigt sind Fahrzeughalter mit Firmensitz oder mit einem Auftragsvolumen von mehr als 25 Prozent in einer von 65 Städten mit Grenzwertüberschreitung oder in einem ihr benachbarten Landkreis. Das BMVI hat eine Liste dieser Städte veröffentlicht, die im Jahr 2017 Grenzwertüberschreitungen meldeten.
- Gefördert werden maximal 80% der Kosten für das Nachrüstsystem und dessen Einbau.
- Die Maximalförderung liegt für leichte Fahrzeuge bei 3.000 Euro und für schwere Fahrzeuge bei 4.000 Euro.
Die Kumulierung mit Fördermitteln Dritter (z.B. der Länder) auf eine Förderhöhe von bis zu 95 Prozent ist möglich. Die absoluten Deckelungen, die im Förderaufruf genannt werden, gelten bei Aufstockung mit diesen Drittmitteln nicht.
Die BAV bietet interessierten Unternehmen weitere Informationen über eine Hotline unter der Tel. 0 49 41/6 02-7 88 an sowie eine Service-E-Mail: Diesel-HWNR@bav.bund.de.
Antragsunterlagen und alle weiteren Voraussetzungen zur Antragsstellung für leichte Nutzfahrzeuge, Dieselbusse und schwere Kommunalfahrzeuge finden Unternehmen auf den Webseiten des Bundesamts für Verwaltungsdienstleistungen (BAV).
Eine Übersicht der zugelassenen Nachrüstsysteme für alle genannten Fahrzeugklassen stehen auf den Webseiten des Kraftfahrtbundesamts bereit.
Die zugelassenen Systeme müssen eine Reduzierung der Stickoxidemissionen von bis zu 85 Prozent nachweisen. Von Fahrverboten sind diese Fahrzeuge nach dem aktuellen Bundesimmissionsschutzgesetz dann auszunehmen.