Finanzminister Scholz plant, die steuerliche Förderung der Elektromobilität zu verlängern und auszubauen. Dazu wurde Anfang Mai ein Referentenentwurf zur Konsultation gestellt. Im Rahmen des Jahressteuergesetzes 2019 soll in erster Linie das Ziel der umweltfreundlichen Mobilität umgesetzt werden. Demnach soll die Steuerbefreiung für vom Arbeitgeber gewährte Vorteile für das elektrische Aufladen eines Elektroautos beim Arbeitgeber und die Überlassung von Ladeinfrastruktur zur privaten Nutzung bis 2030 verlängert werden. Ebenfalls vorfristig verlängert werden soll die 0,5 Prozent-Regel bei der Dienstwagenbesteuerung. Dafür müssen Elektroautos, einschließlich Plug-in-Hybriden Mindestkriterien erfüllen: Entweder emittieren sie höchstens 50 Gramm CO2 je Kilometer oder erreichen ab 2021 eine elektrische Mindestreichweite von 60 Kilometern. Dieses Kriterium wird ab 2025 auf 80 Kilometer verändert. Neu eingeführt werden soll eine Sonderabschreibung von 50 Prozent im Jahr der Anschaffung für betrieblich genutzte rein elektrische Lieferfahrzeuge. Gemeint sind hier Elektrolieferfahrzeuge (Klassen N1 und N2) mit einer technisch zulässigen Gesamtmasse von maximal 7,5 Tonnen.
Da der Markthochlauf für Elektrofahrzeuge sich noch deutlich beschleunigen muss, um die von der Verkehrskommission mögliche Zahl von 7 bis 10 Mio. Elektroautos zu erreichen, können diese Maßnahmen einen Baustein zur Zielerreichung darstellen. Da ein Großteil der neu zugelassenen Fahrzeuge auf die Veranlassung von Unternehmen stattfindet, wird hier ein wichtiger Hebel adressiert. Die Verlängerung der Steuervorteile bis 2030 schafft zudem Planbarkeit für die Unternehmen. Die Sonderabschreibung ist als weiterer Anreiz grundsätzlich zu befürworten, sollte jedoch für alle emissionsfreien alternativen Antriebe zur Verfügung stehen und auf damit auf technologische Vorfestlegungen verzichtet werden. (tb)
Quelle: DIHK