E-Autos, die nach dem 31. Dezember 2018 und vor dem 1. Januar 2022 angeschafft werden, müssen monatlich nur noch mit 0,5 Prozent des Bruttolistenpreises versteuert werden. Extern aufladbare Hybridelektrofahrzeuge (Plug-in-Hybride) unterfallen nur der Steuerermäßigung, wenn sie im Sinne des Elektromobilitätsgesetzes EmoG, weniger als 50 g CO2/km ausstoßen oder mindestens 40 km rein elektrisch fahren können (siehe auch Rundschreiben zum Jahressteuergesetz 2018).
In Sachen Mobilität wurde der Regierungsentwurf zudem um die Steuerbefreiung des geldwerten Vorteils aus Überlassung eines betriebliches Fahrrads oder Elektrofahrrads vom Arbeitgeber an den Arbeitnehmer ergänzt sowie die Steuerbegünstigung „Job-Tickets“ wieder eingeführt. Die Dokumente finden Sie auf der Seite des Bundesrates.
Quelle: DIHK