Bei der Beantwortung der zahlreichen rechtlichen und steuerlichen Fragen, die mit dem Betrieb einer Ladesäule für Elektrofahrzeuge verbunden sind, hilft jetzt ein aktuelles Merkblatt des Deutschen Industrie- und Handelskammertages (DIHK).

Auf insgesamt acht Seiten skizziert der DIHK fünf verschiedene Anwendungsfälle:

Erzeugt der Unternehmer beispielsweise den Strom selbst, gibt ihn an Ladesäulen aber auch an Dritte – etwa Kunden oder andere Firmen – ab, liegt eine Stromlieferung im Sinne des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG) vor, was umfangreiche Pflichten nach sich zieht. Zudem werden 100 Prozent EEG-Umlage fällig, unter Umständen entfällt allerdings die Stromsteuer.

Anders sieht es aus, wenn der Unternehmer „seinen“ Strom ausschließlich selber nutzt, ein externer Anbieter die Ladesäule betreibt oder Strom aus dem Netz bezogen wird.

Zudem geben die Verfasser Auskunft darüber, was genau ein E-Fahrzeug ist, wann es als Letztverbraucher von Strom gilt, ob der Stromverbrauch an einem Ladepunkt in Sondernetzentgelte und Besondere Ausgleichsregelung des EEG einbezogen werden kann oder wo genau der „energierechtliche Anknüpfungspunkt“ liegt.

Damit bietet die Handreichung eine erste Orientierung über Fallstricke rund um EEG-Umlage und Stromsteuerpflicht, kann aber eine Rechtsberatung im Einzelfall nicht ersetzen.

Das Merkblatt finden Sie hier.