Die Bundesregierung hat am 29. Oktober die Ladesäulenverordnung, welche die EU-Richtlinie über den Aufbau der Infrastruktur für alternative Kraftstoffe (2014/94/EU) umsetzt, beschlossen. Die Verordnung legt verbindliche technische Vorgaben für Steckdosen von öffentlich zugänglichen Ladepunkten und Fahrzeugkupplungen für das Laden von Elektromobilen fest, um einen interoperablen und sicheren Betrieb zu gewährleisten. Die Bundesregierung erhofft sich davon einen Investitionsschub für den Markthochlauf von Elektrofahrzeugen.

Konkret muss jeder Ladepunkt mit einer Steckdose bzw. einer Kupplung vom Typ 2 (Wechselstrom) bzw. Combo 2 (Gleichstrom) ausgerüstet sein. Ob ein Ladepunkt öffentlich zugänglich ist und damit die Standards anzuwenden sind, richtet sich nach der Zugänglichkeit zum Parkplatz, nicht ob der Grund privat oder öffentlich ist. So wäre der Parkplatz in einem Geschäftshaus, zu dem eine Zutrittsberechtigung erwerbbar ist, öffentlich, während ein Parkplatz (betriebsinterner Firmenparkplatz), der nur einer von vornherein bestimmten Personengruppe zugänglich ist, nicht öffentlich zugänglich. Die Definition von „öffentlich zugänglich“ ist demnach sehr weit gefasst. Betreiber von Ladepunkten haben der Bundesnetzagentur deren Aufbau vorher und die Außerbetriebnahme unverzüglich anzuzeigen. Der Bundesrat muss der Verordnung noch zustimmen.

Quelle: DIHK